Schweigepflicht

Als Psychotherapeutinnen unterliegen wir selbstverständlich der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht muss auch gegenüber Familienangehörigen unserer Patienten eingehalten werden. Ausnahmen bilden lediglich das Vorliegen des rechtfertigenden Notstands und die Arbeit mit minderjährigen Kindern. Bei Kindern muss die Psychotherapeutin, der Psychotherapeut stets abwägen, was dem Anspruch der Eltern an Mitwissen dient und was im Geheimhaltungsinteresse des Kindes liegt. Soweit realisierbar, halten wir Bezugspersonensitzungen bei älteren Kindern und Jugendlichen stets mit unseren Patienten ab und besprechen die Termine vor.